blu-News Start News Meinungen Hintergründe Regional Schwerpunkte Kampagnen blu-TV HoGeSa: Verwaltungsgericht hebt Demo-Verbot auf HoGeSa Titel — 13 November 2014 Das Verwaltungsgericht Hannover hob am heutigen Vormittag das durch die Polizei verhängte Verbot der HoGeSa-Demonstration auf. Die Behörden hatten wegen der Ausschreitungen im Rahmen der Demonstration in Köln vor zwei Wochen Sicherheitsbedenken. Nun kann der Protest aber dennoch stattfinden, wenn auch abgeändert und mit Auflagen.

http://www.blu-news.org/2014/11/13/hogesa-verwaltungsgericht-hebt-demo-verbot-auf/

Die Polizei in Hannover hatte die Demonstration der HoGeSa (Hooligans gegen Salafisten) verboten. Diese war von HoGeSa für kommenden Samstag um 12 Uhr in Hannover angemeldet worden.

Bei der Demonstration der HoGeSa am 26. Oktober in Köln war es zu Gewaltakten gekommen (blu-News berichtete). Diese waren Grundlage für die Gefahrenprognose der Polizei und das daraus abgeleitete Verbot. Die HoGeSa hatte schon vor der Entscheidung der Polizei Hannover in Bezug auf den Ablauf in Köln Fehler eingeräumt und mit einer Verschärfung der sogenannten Hausordnung für Demonstrationsteilnehmer reagiert.

Gewalt gegen Kapitalismus gut, gegen Salafismus schlecht?

Gegen das dennoch verhängte Verbot hatte sich HoGeSa vor dem Verwaltungsgericht Hannover zur Wehr gesetzt. Unter anderem warf HoGeSa in ihrem vorgestern bei Gericht eingereichten Eilantrag der Polizei vor, unverhältnismäßig ein Verbot ausgesprochen zu haben, zumal diese auch mit Auflagen für die Versammlung hätte reagieren können. So etwa durch die Beschränkung auf eine stationäre Versammlung.

Die Polizeidirektion unterstelle zu Unrecht einen unfriedlichen Verlauf, so HoGeSa weiter. Die Versammlung in Köln sei „ungeplant unfriedlich” verlaufen. Die Exzesse seien nicht von der Versammlung, sondern von Einzelpersonen ausgegangen, und zudem durch Versagen der Polizei befördert worden. Der Veranstalter habe solche Gewalttätigkeiten weder befürwortet noch gefördert. Er wolle Eskalationen in Hannover vermeiden und sei zur Kooperation mit der Polizei, die polizeitaktische Maßnahmen ergreifen könne, bereit.

Mit seinem Beschluss vom 13.11.2014 gibt die 10. Kammer des Verwaltungsgerichts dem Eilantrag teilweise statt. Es erlaubt eine stationäre Versammlung auf der Fläche des alten Zentralen Omnibusbahnhofs (ZOB) in Hannover (zwischen der Hamburger Allee, Lister Meile, Karl-Heinrich-Ulrich-Straße und Rundestraße), ordnet Beschränkungen an und gibt der Polizeidirektion die Möglichkeit, weitere Beschränkungen anzuordnen.

Verbot war unverhältnismäßig

Bei der angemeldeten Versammlung handle es sich – entgegen der Einschätzung der Polizeidirektion – um eine solche, die grundsätzlich den Schutz der Versammlungsfreiheit nach Art. 8 des Grundgesetzes (GG) in Anspruch nehmen könne. Mit ihrem Motto „Europa gegen den Terror des Islamismus” sei sie ersichtlich auf Meinungskundgabe gerichtet und nicht auf die Ausübung von Gewalt. Sie sei auch nicht per se unfriedlich, zumal der Antragsteller selbst zur Gewaltlosigkeit aufrufe.

Ein unfriedlicher Verlauf sei erst dann zu erwarten, wenn die Aktionsformen und Merkmale der Hooliganszene das Bild der Versammlung maßgeblich prägten. Für eine solche Annahme spreche der Verlauf der Veranstaltung in Köln. Es gebe zudem Anhaltspunkte, dass bei dem vom Antragsteller vorgesehenen Verlauf der Veranstaltung in Hannover ein unfriedlicher Ablauf zu erwarten sei. Solche Anhaltspunkte seien unter anderem die breite Mobilisierung in der Szene, die Veranstaltung von Köln zu wiederholen, aggressive Äußerungen im Internet und ein hohes Risiko von Provokationen durch Teilnehmer von Gegendemonstrationen.

Andererseits gebe es gewichtige Anhaltspunkte, die zugunsten des Antragstellers zu berücksichtigen seien: Er habe sich zumindest öffentlich von Gewalt distanziert und auf die Beachtung einer von ihm veröffentlichten „Hausordnung Hannover” hingewirkt. Außerdem sei zu berücksichtigen, dass nicht alle der ca. 4.500 bis 5.000 erwarteten Teilnehmer dem Kreis der Hooligans zuzurechnen sei, sondern selbst nach Einschätzung der Polizeidirektion nur ca. 700 bis 800.

Ort und Dauer wurden durch das Gericht geändert

Ein vollständiges Verbot der Versammlung sei mit Rücksicht auf die hohe Bedeutung des Grundrechts aus Art. 8 GG unverhältnismäßig, weil die abzusehenden Gefahren für die öffentliche Sicherheit durch Beschränkungen in hinreichendem Maß verringert werden könnten, insbesondere dadurch, dass die Kundgebung nur stationär durchgeführt werde, und zwar an einem Ort, an dem Provokationen der Versammlungsteilnehmer durch „meinungsgegnerische Kräfte” weitgehend ausgeschlossen seien.

Auch außerhalb des Gerichtssaals hatte das Verbot der Polizei Kritik auf sich gezogen. So wurde bemängelt, dass Proteste der gewaltbereiten Linken auch vor dem Hintergrund viel umfangreicherer Gewaltakte und deutlich entschlossenerem Zerstörungswillen regelmäßig stattfinden dürfen. Daher wurde der Polizei vorgeworfen, mit zweierlei Maß zu messen und damit willkürlich und nicht rechtsstaatlich vorzugehen.

Das Verwaltungsgericht gab HoGeSa nun Recht. Das Demonstrationsverbot ist damit aufgehoben. Die Versammlung wird damit wie geplant stattfinden. Allerdings hat das Gericht Auflagen verhängt. So dürfe die Veranstaltung nicht wie geplant bis 17, sondern wegen der einbrechenden Dunkelheit nur bis 16 Uhr stattfinden. (CJ)

Dieser Artikel wurde am 13.11.2014 um 09:50 Uhr letztmals geändert.

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