Der Prozesskostenhilfebetrug – Ihr Recht auf Prozesskostenhilfe

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Der Prozesskostenhilfebetrug - Ihr Recht auf Prozesskostenhilfe

Personen, die nicht über ausreichende Mittel verfügen, wird oftmals die Prozesskostenhilfe verweigert.

Es ist dann regelmäßig von „zu geringen Erfolgsaussichten“ die Rede, wenn Prozesskostenhilfe nicht gewährt wird.

Es ist aber gar nicht zulässig, Personen, die nicht über ausreichende Mittel verfügen, Prozesskostenhilfe zu verweigern, denn die Charta der Grundrechte der Europäischen Union teilt in Kapitel VI, Artikel 47 folgendes mit:

„Personen, die nicht über ausreichende Mittel verfügen, wird Prozesskostenhilfe bewilligt, soweit diese Hilfe erforderlich ist, um den Zugang zu den Gerichten wirksam zu gewährleisten.“

Man beachte: Hier ist nicht von „kann bewilligt werden“ sondern von „wird Prozesskostenhilfe bewilligt“ die Rede.

Mit anderen Worten: „Eventuell vielleicht“ gibt ´s da nicht!

Dem Treiben, Prozesskostenhilfe von sogenannten „Erfolgsaussichten“ abhängig zu machen, wird mit Artikel 47 eine klare Absage erteilt.

Prozesskostenhilfe ist immer, grundsätzlich und auf jeden Fall zu bewilligen, wenn die Person nicht über ausreichende Mittel verfügt. Punktum.

Nun stellt sich mal…

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